Die ausbildenden Fachkräfte in den Betrieben sind von enormer Bedeutung für die Ausbildungsqualität. Denn sie betreuen die Auszubildenden tagtäglich in den Fachbereichen – eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe.
Ausbildungsbeauftragte, die selbst nicht hauptamtlicher Ausbilder (mit AdA-Schein) sind, müssen die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sein. So schreibt es das Berufsbildungsgesetz vor.
Was bedeutet dabei eigentlich „persönlich geeignet“?
Persönlich sind Mitarbeiter als ausbildenden Fachkräfte geeignet, wenn
- diese Kinder und Jugendliche beschäftigen dürfen (z.B. keine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder sexueller Missbrauch vorliegt).
- keine charakterlichen, sittlichen, körperlichen oder sonstige Gefährdungen von Auszubildenden zu erwarten sind.
- kein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz (z.B. keine Übergabe von Tätigkeiten, die nicht für das Berufsbild relevant sind) vorliegt.
Daher müssen sich Vorgesetzte und Ausbildungsverantwortliche vorab gut überlegen, wer hier als Ausbildungsbeauftragter benannt wird. Um ganz sicher zu gehen, können sich diese auch ein erweitertes Führungszeugnis vom betreffenden Mitarbeiter vorlegen lassen.
Viele Grüße
Sabine Bleumortier
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