Pflichten gibt es in der betrieblichen Ausbildung nicht nur für Auszubildende, sondern ebenso auch für Ausbilder. Diese sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) nieder geschrieben. Im Abschnitt über die Pflichten der Ausbildenden finden wir drei wichtige Paragrafen:
- § 14 Berufsausbildung
- § 15 Freistellung
- § 16 Zeugnis
Sehen wir uns diese Paragrafen einmal genaue an und starten mit § 14: Berufsausbildung.
Pflichten der Ausbildenden
Hier heißt es in Absatz 1:
„Ausbildende haben
- dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
- Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
- dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.“
Wichtig ist also das Erlernen der beruflichen Handlungsfähigkeit. Um das Ausbildungsziel zu erreichen, muss ein betrieblicher Ausbildungsplan vorhanden sein.
Ausbildende (z.B. Geschäftsführer eines Unternehmens) können selbst ausbilden oder andere Personen (Ausbilder) benennen.
Ausbildungsmittel müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zudem dürfen Auszubildende nicht während der Berufsschulzeit beschäftigt werden. Sie sind während dieser Zeit für den Besuch der Berufsschule freizustellen (§ 14 BBiG) und zum Besuch derselben anzuhalten.
Auch dürfen Auszubildenden keinen sittlichen oder körperlichen Gefahren ausgesetzt werden und sind charakterlich zu fördern. In Absatz 3 geht es noch um die körperlichen Arbeiten, die angemessen für die Auszubildenden sein müssen: „Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.“
Die Ausbildungsnachweise
In Absatz 2 des Paragrafen 13 geht es dann um das Berichtsheft. Hier müssen Ausbilder den Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise auffordern und die Nachweise auch regelmäßig kontrollieren. Auszubildende dürfen das Berichtsheft während der Arbeitszeit schreiben.
Im Wortlaut sagt § 13 Absatz 2:
„Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.“
Freistellung von Auszubildenden
Neben der oben schon angesprochenen Freistellung zum Berufsschulunterricht sind Auszubildende auch für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
„Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.“
Anspruch auf Ausbildungszeugnis
Am Ende der Ausbildung haben Auszubildende noch Anspruch auf ein Zeugnis. Das regelt § 15 wie folgt:
„(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.“
Ein sogenanntes einfaches Zeugnis ist also Pflicht und muss Art, Dauer wie Ziel der Ausbildung beinhalten, ebenso wie die erworbenen beruflichen Kompetenzen. Auf Wunsch des Auszubildenden ist ihm ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
Natürlich gibt es noch weitere Pflichten wie z.B. den Vergütungsanspruch, auf die ich heute nicht eingehen werde.
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(Bild:Pixabay)
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